Y A N O M A M I – H I L F E e.V.
§ 1 Der Verein soll ins Vereinsregister eingetragen werden und heißt dann
1. Yanomami-Hilfe e.V.
2. Er hat seinen Sitz in 24259 Westensee
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
§ 2 Zweck des Vereins
1. Der Verein Yanomami-Hilfe e.V verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
2. Zweck des Vereins ist die Förderung der Entwicklungshilfe für die Indio-Völker in Südamerika, insbesondere für die Yanomami-Indianer in Brasilien und Venezuela.
3. Der Verein erfüllt seinen satzungsgemäßen Zweck insbesondere durch
- a) Öffentlichkeitsarbeit in Deutschland. Beratung und Vermittlung von Kontakten zwischen den Indio-Völkern und den Behörden vor Ort und anderen internationalen Hilfsorganisationen.
- b) Dokumentation, Forschung und Information über die indigenen Kulturen, durch Ausstellungen, Vorträge, Veröffentlichungen und Veranstaltungen.
- c) Organisation und Durchführung von Gesundheits- und Bildungsprojekten sowie mildtätige Hilfe und gesundheitliche Fürsorge der Indio-Völker in Südamerika.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsmitglieder
1. Die Mitglieder des Vereins sind
- a) Vollmitglieder
- b) Fördernde Mitglieder
Mitglied des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden. Über den Aufnahmeantrag von Vollmitgliedern und fördernden Mitgliedern entscheidet der Vorstand mit Mehrheit.
2. Vollmitglieder sind in der Mitgliederversammlung stimmberechtigt. Sie zahlen den von der Mitgliederversammlung festgelegten Aufnahme-beitrag.
3. Fördernde Mitglieder können alle natürlichen und juristischen Personen sein, die in irgendeiner Weise die Arbeit des Vereins unterstützen und fördern wollen. Sie sind in der Mitgliederversammlung nicht stimm-berechtigt.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet
- a) mit dem Tod des Mitglieds
- b) durch freiwilligen Austritt
- c) durch Streichung von der Mitgliederliste
- d) durch Ausschluss aus dem Verein
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch eine schriftliche Anzeige an den Vorstand. Er ist möglich:
- a) bei einem Vollmitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Schluss eines Kalenderjahres,
- b) bei einem fördernden Mitglied unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Ende eines Kalendervierteljahres.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages in Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit Absendung des zweiten Mahnschreibens 3 Monate verstrichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich den Interessen des Vereins zuwider handelt. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen; dem betroffenen Mitglied ist vor der Entscheidung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das auszuschließende Mitglied hat bei der Abstimmung über den Ausschuss keine Stimme.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. der Vorstand,
2. die Mitgliederversammlung.
§ 6 Der Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Schriftführer. Außer dem Vorsitzenden können die Vorstandsmitglieder mehrere Ämter inne haben.
2. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende
3. Der Vorstand hat vor allem folgende Aufgaben
- a) Vorbereitung, Einberufung und Durchführung der Mitgliederversammlung
- b) Aufstellung eines Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
- c) Erstellung eines jährlichen Rechenschaftsberichtes
4. Der Vorstand ist verpflichtet, über die Verwaltung und Verwendung der Vereinsmittel ordnungsgemäß Buch zu führen oder durch Beauftragte führen zu lassen.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse müssen mit Mehrheit gefasst werden
6. Von allen Sitzungen und Beschlüssen des Vorstandes sind Niederschriften anzufertigen, die der Vorsitzende und der Schriftführer unterzeichnen. Jedes Mitglied des Vereins darf diese Niederschriften einsehen.
7. Die Vorstandsmitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie haben jedoch Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen, die sich nach den steuerlichen Grundsätzen richten.
8. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren vom Tage der Wahl an gerechnet gewählt: Wiederwahl ist zulässig. Wählbar sind nur Vollmitglieder. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
9. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so wählt die Mitgliederversammlung ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen.
10. Die Mitglieder des Vorstandes haften nicht mit ihrem Vermögen für den Verein.
§ 7 Regeln für Vorstandsbeschlüsse
Im Vorstand sind auch Beschlussfassungen auf schriftlichem, fernmünd-lichem, telegrafischem Weg per Telefax oder per E-Mail zulässig, wenn sämtliche Mitglieder des Vereinsorgans sich grundsätzlich für alle Fälle oder für den jeweiligen Einzelfall mit dieser Art von Stimmabgabe einverstanden erklärt haben.
§ 8 Die Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Die Versammlung wird vom Vorstand schriftlich unter Angabe der Tagesordnung und unter einer Frist von mindestens 2 Wochen einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Werktages. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn dies vom Vorstand beschlossen oder von mindestens einem Drittel der stimm-berechtigten Mitglieder schriftlich unter Angabe von Gründen beim Vorstand beantragt wird. Tagesordnungspunkte einer außerordentlichen Mitgliederversammlung können nur solche sein, die zu ihrer Einberufung geführt haben und in dem Antrag auf Einberufung genannt sind.
3. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstandes oder bei dessen Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.
4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 5 stimmberechtigte Mitglieder anwesend sind. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ungültige Stimmen bzw. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
5. Änderung der Satzung bedarf einer Stimmenmehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen aller stimmberechtigten Mitglieder. Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung aller stimmberechtigten Mitglieder und des zuständigen Finanzamtes erforder-lich.
6. Ist die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung nicht gegeben, so hat der Vorstand unverzüglich schriftlich, unter Angabe der Tagesordung und unter Einhaltung einer Frist von einer Woche eine zweite Mitgliederversammlung einzuberufen. Diese zweite Mitglieder-versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Über den Verlauf und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung muss ein Protokoll aufgenommen werden, das vom Vorsitzenden der Versammlung und dem Protokollführer unterzeichnet werden muss.
8. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
- a) Entgegennahme und Genehmigung des schriftlichen Jahres-berichtes des Vorstandes und Rechnungsabschlusses sowie die Entlastung des Vorstandes
- b) die Bestellung und Abberufung der Vorstandsmitglieder
- c) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung, die Auflösung des Vereins und die Änderung des Vereinszwecks
- d) die Festlegung des Jahresbeitrages
- e) die Wahl eines Rechnungsprüfers
§ 9 Die Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung in dem Auflösungsbeschluss nichts anderes beschließt, sind die Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
2. Die Auflösung des Vereins wird von der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen.
3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den gemein-nützigen Verein „Gesellschaft für bedrohte Völker“, der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat.